Zum Jahreswechsel hat sich bezüglich der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einiges geändert. Wichtigster Punkt ist die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) geregelte und seit 01.01.2019 neu bestehende Pflicht für Arbeitgeber, bei Entgeltumwandlung ihrer Arbeitnehmer für bAV einen Zuschuss zu leisten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Weitere Informationen finden Sie auf dem folgenden Merkblatt (Quelle: Deubner Verlag).
Neue Pflicht für Arbeitgeber: Zweite Stufe des BRSG seit 01.01.2019 wirksam
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- Beitrag veröffentlicht:17. Oktober 2024
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