Elektronische Kassen- und Aufzeichnungssysteme

Aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen wurde eine neue Ordnungsvorschrift erlassen:

Der §146a AO: dieser beinhaltet, dass elektronische Kassensysteme bereits ab dem 01.01.2020 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein müssen. Das schützende TSE sollte dabei aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen Schnittstelle bestehen.

Neben dem neu erlassenen §146a AO gilt ab dem 31.12.2019 unter anderem die Pflicht, ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, welches jeden Geschäftsvorgang einzeln, vollständig, zeitgerecht und strukturiert aufzeichnet.

Ausnahmen gelten durch folgende vier Anwendungserlasse:

Nichtbeanstandungsregelung bei verbundenen Systemen

Bei beispielsweise Verbundwaagen, Bestellsystemen ohne Abrechnungsteil oder App-Systemen, die mit einem Kassensystem verbunden sind (sofern dieses mit einem TSE geschützt ist) dürfen diese Aufzeichnungssysteme gemeinsam genutzt werden.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Der §146a AO gilt grundsätzlich für die Zeit nach dem 31.12.2019, jedoch dürfen alle Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft worden und bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, bis spätestens 31.12.2022 in Betrieb bleiben. Dazu sind z. B. die Nachweise des Herstellers über die Voraussetzung der Systemdokumentation beizufügen. PC-Kassensysteme bleiben von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen.

Mitteilungspflichten nach § 146a AO

Nach Außerbetriebnahme oder Anschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystems muss innerhalb eines Monats eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgen. Für vor dem 01.01.2020 angeschaffte Systeme hat eine Mitteilung an das Finanzamt bis spätestens zum 31.01.2020 zu erfolgen. Ausgeschlossen davon sind Registrierkassen der Übergangsregelung bis zum 31.12.2022.

Belegausgabe

Allen Beteiligten muss ein Beleg zur Verfügung gestellt werden. Durch Zustimmung des Belegempfängers kann die Ausstellung in einem standardisierten Dateiformat erfolgen; zugelassen sind JPG-, PNG- oder PDF-Dateiformate.

Vor dem Hintergrund, dass für die Umsetzung nur noch wenige Monate zur Verfügung stehen und noch keine zertifizierten TSE auf dem Markt erhältlich sind, darf bezweifelt werden, ob die Umsetzung eingehalten werden kann. Dennoch sollten sich Steuerpflichtige über die Entwicklung informieren.

Quelle: Innova StB GmbH, Maximilian Goebels

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